Absatz eins,Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:
- Ziffer einsVereinbarungen im Sinne des Artikel 56, Absatz 2, EuInsVO,
- Ziffer 2der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61, EuInsVO,
- Ziffer 3die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Artikel 64, Absatz eins, Litera a, EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Artikel 69, Absatz eins, EuInsVO und
- Ziffer 4die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Artikel 66, EuInsVO.