Absatz einsWer
- Ziffer einsden Paragraphen 5 bis 7 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung, oder
- Ziffer 2den Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder
- Ziffer 3den Paragraphen 18, oder 20 oder 25 Absatz 8, oder 26 Absatz 5, zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.