Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 a

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 6

Text

Entlohnung bei Sanierungsplan

Paragraph 82 a,

  1. Absatz eins,Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag

1%.

  1. Absatz 2,Wurden auch Erlöse im Sinn des Paragraph 82, erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach Paragraph 82, Die Mindestentlohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, steht ihm jedoch nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193977