Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

Pkw-VIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen und Wartungsinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
  2. Absatz 2Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40193962