Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer einsUnternehmen,
- Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,
- Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,
- Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
- Ziffer 5Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und
- Ziffer 6Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.