Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2017

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
    5. Ziffer 5
      Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und
    6. Ziffer 6
      Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
    die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
  2. Absatz 2,Unternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) sind im Sinne von Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  3. Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.
  4. Absatz 4,Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
  5. Absatz 5,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.
  6. Absatz 6,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.

Schlagworte

Außengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40193928