(4)Absatz 4Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 123 Abs. 4 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.Die in Absatz eins und Absatz 2, genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 123, Absatz 4, der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.