Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2017

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

1. Abschnitt
Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Artikel 89, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013, Seite 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301 aus 2013, über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013, Seite 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304 aus 2013, über den Europäischen Sozialfonds Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013, Seite 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
  2. Absatz 2,Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 89, Absatz 2, Litera b, der Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Absatz eins, genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299 aus 2013, zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013, Seite 259 – im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Rechtsvorschriften sowie die in den folgenden Artikeln genannten Rechtsvorschriften gelten für diese Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Schlagworte

Meeresfond

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193779