Integrationsjahrgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,
BG
Paragraph eins
01.09.2017
IJG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten und AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (Paragraph 68, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,), durch Maßnahmen, die den Erwerb von Sprachkenntnissen beschleunigen und die Chancen einer nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbessern, die gesellschaftliche Teilhabe und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu ermöglichen.
Asylwerberin
19.06.2017
20009899
NOR40193714