Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.
  2. Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
  3. Absatz 3Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193705