Absatz einsDer Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß Paragraph 2,, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 2, ersetzt.