Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kosten und Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß Paragraph 2,, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 2, ersetzt.
  2. Absatz 2Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, den nach Absatz eins, gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
  3. Absatz 3Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193703