Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 9,

Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193698