Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Die Vertragsstaaten verstärken die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, im fremdenpolizeilichen Bereich und im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Weiters verstärken sie die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs. Sie handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193618