Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
- Ziffer einsfür jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
- Ziffer 2für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
- Ziffer 3für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
- Ziffer 4für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5,;
- Ziffer 5für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
- Ziffer 6für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.