Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
  2. Absatz 2Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  3. Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40193591