Absatz eins,Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 5
13.06.2017
31.08.2025
41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
29.08.2025
20009893
NOR40193575