Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
13.06.2017
41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln.
13.06.2017
20009893
NOR40193572