Kurztitel

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.06.2017

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024

Abkürzung

APAB-IFV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph eins,

Der jährliche Beitrag für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, APAG setzt sich zusammen aus

  1. Ziffer eins
    einem Beitrag für jeden im vorangegangenen Kalenderjahr von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. Ziffer 2
    einem Beitrag für die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellte Honorarsumme in Höhe der Differenz zwischen dem vom Aufsichtsrat für das laufende Kalenderjahr genehmigten Budget, höchstens jedoch einem genehmigten Budget von 600 000 Euro, für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, APAG und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Ziffer eins,

Schlagworte

Einzelprüfungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

20009888

Dokumentnummer

NOR40193493