Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 a,

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen

Paragraph 72 a,

  1. Absatz einsBei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
  2. Absatz 2Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Absatz 4 a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193425