Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
BG
Paragraph 59 j,
20.06.2017
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Der Inhaber des Seveso-Betriebs ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften von Seveso-Stoffen notwendig sind.
12.04.2021
20002086
NOR40193421