Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 g,

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

Paragraph 59 g,

  1. Absatz einsDer Inhaber des Seveso-Betriebs hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
  2. Absatz 2Bei einer Änderung des Seveso-Betriebs,
    1. Ziffer eins
      aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder
    2. Ziffer 2
      die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
    3. Ziffer 3
      die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
    hat der Inhaber des Seveso-Betriebs die Mitteilungen im Sinne des Paragraph 59 d,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193418