Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Wiedereinfuhrpflicht

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Artikel 6, der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
  3. Absatz 3,In den Fällen, in denen der Rückführungspflichtige gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß Paragraph 24 a, verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193401