Absatz einsBehandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den Paragraphen 37,, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.