Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,
Text
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19.Paragraph 19,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
die Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S 21);
die Richtlinie 93/49/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 9);
die Richtlinie 93/63/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 31);
die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 1);
die Richtlinie 93/61/EWG der Kommission zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 19);
die Richtlinie 93/62/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 29);
die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S 10);
die Richtlinie 93/48/EWG der Kommission zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 1);
die Richtlinie 93/64/EWG der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 250 vom 7. 10. 1993, S 33);
die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S 25);
die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44);
die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 8.10.2008 S 1);
die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 12);
die Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 16);
die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anghang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABL. Nr. L 298 vom 16.10. 2014 S 22).die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anghang römisch eins aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABL. Nr. L 298 vom 16.10. 2014 S 22).