(3)Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.