Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      Lage und Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;
    3. Ziffer 3
      Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
    6. Ziffer 6
      Verwendungszweck;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur phytosanitären Prüfung;
    9. Ziffer 9
      Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;
    10. Ziffer 10
      Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
    3. Ziffer 3
      weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193353