Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung hat durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen, wenn die Sorte bestimmte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt und die amtliche Beschreibung vorliegt.
  2. Absatz 2Die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung hat durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau nach der amtlichen Anerkennung der Beschreibung durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau zu erfolgen.
  3. Absatz 3Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
    2. Ziffer 2
      in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, oder gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), gestellt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Eintragung einer Sorte ist bei Sorten mit amtlicher Beschreibung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung beim Bundesamt für Wein- und Obstbau schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Sorten erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten darf jeweils für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren erfolgen. Im Falle von genetisch veränderten Sorten, die nicht einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S 1) unterliegen, ist die Geltungsdauer der Eintragung mit dem Zeitraum der unionsrechtlichen Zulassung begrenzt.
  6. Absatz 6Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Sortenverzeichnis zu führen, in das die gemäß den Absatz eins und 2 eingetragenen Sorten aufzunehmen sind.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen an Sorten mit amtlicher oder amtlich anerkennter Beschreibung, Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen sowie die nähere Ausgestaltung des Sortenverzeichnisses durch Verordnung festlegen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193352