Absatz einsDer Versorger hat
- Ziffer einsroutinemäßig kritische Punkte im Erzeugungsverfahren zu ermitteln und diese zu überwachen,
- Ziffer 2im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren, wobei sich die drei Jahre hinsichtlich der Aufzeichnung über kritische Punkte im Erzeugungsverfahren auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Pflanzguts beziehen, hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend Feldbesichtigungen, Beprobungen und Laboruntersuchungen auf den Zeitpunkt, in dem das Pflanzgut entweder beseitigt oder in Verkehr gebracht worden ist,
- Ziffer 3zu gewährleisten, daß Proben fachgerecht gezogen und der Behörde auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- Ziffer 4die Überwachung und Überprüfung durch die Behörde zu dulden,
- Ziffer 5eine für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes verantwortliche Person sowie einen Vertreter namhaft zu machen,
- Ziffer 6bei Auftreten von in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG oder 93/61/EWG sowie in den Anhängen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Schadorganismen unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten und die ihm von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.