Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVersorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und diese nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO-Standards durchführen.
  3. Absatz 3Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 532.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu melden.
  5. Absatz 5Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
  6. Absatz 6Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.
  7. Absatz 7Die für die Registrierung zuständige Behörde hat die Eintragung eines Versorgers im amtlichen Register mit Bescheid aufzuheben, wenn dieser nachweislich keine Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, mehr durchführt. Ebenso hat die zuständige Behörde die Eintragung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Vertragsstaat, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193350