Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung und Kennzeichnung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsPflanzgut ist vom Versorger bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial partieweise getrennt zu halten.
  2. Absatz 2Wird Pflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermengt oder vermischt, so hat der Versorger Aufzeichnungen über die Zusammensetzung der Sendung und den Ursprung der einzelnen Bestandteile zu führen.
  3. Absatz 3Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material von Pflanzgut von Obstarten ein Etikett angebracht ist oder
    2. Ziffer 2
      bei CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten oder bei Pflanzgut von Gemüsearten und Zierpflanzenarten ein von einem Versorger zu erstellenden Begleitdokument beigefügt ist.
  4. Absatz 4Das Etikett gemäß Absatz 3, ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden sollen. Werden solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Das Paket, der Behälter oder das Bündel sind so zu etikettieren, dass bei Entfernung des Etiketts dasselbe ungültig wird, eine neuerliche Verwendung somit nicht mehr möglich ist.
  5. Absatz 5Pflanzen oder Pflanzenteile, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen in Verkehr gebracht werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      die in der Partie enthaltenen Pflanzen oder Pflanzenteile müssen ausreichend homogen sein,
    2. Ziffer 2
      bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Paket oder Behälter in Verkehr gebracht werden, hat das Paket oder der Behälter so plombiert zu sein, dass der Verschluss nicht geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird, und
    3. Ziffer 3
      bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Bündel in Verkehr gebracht werden, hat das Bündel so zusammengebunden und plombiert zu werden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die das Etikett zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Etikett zu entsprechen hat, insbesondere betreffend die Farbgestaltung,
    3. Ziffer 3
      Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse der Absatz eins bis 5, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Endverbraucher bestimmt ist, und
    4. Ziffer 4
      besondere Vorschriften über die Kennzeichnung genetisch veränderter Sorten von Pflanzgut.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193349