Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsPflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die genannte Sorte ist
      1. Litera a
        allgemein bekannt oder
      2. Litera b
        in einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder
      3. Litera c
        in dem im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten amtlichen Register oder
      4. Litera d
        in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen;
    2. Ziffer 2
      die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
    3. Ziffer 3
      die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.
  2. Absatz 2Pflanzgut von Gemüsearten darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die genannte Sorte
    1. Ziffer eins
      in mindestens einem Vertragsstaat gemäß der Richtlinie 70/458/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S 7) oder
    2. Ziffer 2
      in mindestens einem Vertragsstaat amtlich
    zugelassenen ist. Für das Zulassungsverfahren gemäß Ziffer 2, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden. Die Sorte hat
    1. Ziffer eins
      gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 109, oder gemäß Artikel 87, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), sortenschutzrechtlich geschützt,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 amtlich eingetragen oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 12, Absatz 3, allgemein bekannt
    zu sein. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wird und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193348