Absatz einsPflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsdie genannte Sorte ist
- Litera aallgemein bekannt oder
- Litera bin einem der Register gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder
- Litera cin dem im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten amtlichen Register oder
- Litera din einem Verzeichnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, eingetragen;
- Ziffer 2die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung;
- Ziffer 3die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.