Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
- Ziffer einsPflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;
- Ziffer 2Vermehrungsmaterial:
- Litera aSaatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,
- Litera bPflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
- Litera cSaatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
- Ziffer 3Anpflanzungsmaterial:
- Litera aPflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
- Litera bPflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
- Ziffer 4Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;
- Ziffer 5Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;
- Ziffer 6Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
- Ziffer 7Gattungen und Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
- Ziffer 8Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
- Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- Ziffer 9Labor: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
- Ziffer 10Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
- Ziffer 11Vertragsstaaten: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
- Ziffer 12Drittländer: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
- Ziffer 13Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt;
- Ziffer 14Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.