Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Datenübermittlung

Paragraph 68 a,

Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40193345