Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Umlagenordnung

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß Paragraph 122, Absatz 8, zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
  2. Absatz 2,In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.
  3. Absatz 3,Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40193343