(2)Absatz 2,Wer
der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 oder § 71 Abs. 4 nicht nachkommt;der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
während einer aufrechten Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;während einer aufrechten Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß § 21a ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß Paragraph 21 a, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 68/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,)
eine Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu habeneine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.