Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,
BG
Paragraph 24
01.07.2017
ARG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Paragraph 23, wurde gemäß Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
26.02.2024
10008541
NOR40193303