Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

6. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

Aushang der Ruhezeitenregelung

Paragraph 24,

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Anmerkung

Paragraph 23, wurde gemäß Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40193303