Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 3
01.06.2017
50/04 Berufsausbildung
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: | ||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
6. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
8. | Handhaben und Instandhalten von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen | ||
9. | Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen | Einrichten und Absichern von Baustellen | |
10. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |
11. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten | ||
12. | Grundkenntnisse über die Lagerung von Materialien | Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | |
13. | Kenntnis der Betonherstellung | – | – |
14. | Kenntnis über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton | ||
15. | Kenntnis über den bituminösen Straßenbau | ||
16. | Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und der Geländemodellierung | ||
17. | Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle Lastklassen | ||
18. | Kenntnis über das Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien | – | |
19. | Herstellen von Planum und von Schottertragschichten | – | |
20. | – | Kenntnis über das Herstellen von Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen | |
21. | – | Kenntnis über das Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie über das Verlegen von Abwasser- und Versorgungsleitungen | |
22. | – | Versetzen von Schieberkappen, Schachtabdeckungen sowie von Fertigteilrinnen samt deren Anschlüsse an die Vorfluter | |
23. | Berechnen des Materialbedarfs | ||
24. | Lesen von Zeichnungen, Aufmaßskizzen, Verbänden, Entwürfen, Details und Arbeitsplänen | ||
25. | Einfaches Anfertigen von Aufmaßskizzen | Einfaches maßstäbliches Zeichnen von Verbänden, Entwürfen und Details | |
26. | – | Erarbeiten und Umsetzen von Verbandmustern | |
27. | Ermitteln des Aufmaßes von Arbeitsbereichen | ||
28. | Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen | ||
29. | Nivellieren mit Latte und Wasserwaage sowie mit Nivelliergeräten | ||
30. | Lage- und höhenmäßiges Abstecken von Arbeitsbereichen | ||
31. | Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie | ||
32. | Aufbauen, Profilieren, Verdichten und Planieren des Ober- und Unterbaues | ||
33. | – | Herstellen des Erdaushubs sowie Durchführen von Aufbrucharbeiten | |
34. | – | Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton | |
35. | – | Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie von Abwasser- und Versorgungsleitungen | |
36. | – | Ausheben von Baugruben und Künetten, sowie Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer Aushubtiefe von 1,25m | |
37. | Fluchten und Einspannen | ||
38. | – | Zurichten der Werkstoffe | |
39. | Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien in ungebundener oder gebundener Bettung | ||
40. | Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien in Mörtel- oder Betonbettung | ||
41. | Errichten und Abbauen von Schalungen | ||
42. | Ausführen von Anschlüssen | ||
43. | Herstellen von Rinnen, Mulden und Spitzgraben | ||
44. | Herstellen der Fugenfüllung (ungebunden und gebunden) mit unterschiedlichsten Materialien | ||
45. | – | Sanieren, Instandsetzen und Ausbessern von Pflasterdecken | |
46. | Rammen und Rütteln | ||
47. | Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster | ||
48. | Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien | ||
49. | Versetzen von Pollern, Stehern etc. | ||
50. | Ausführen von Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich | ||
51. | Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von Bauberichten | ||
52. | Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien für den Straßenbau (RVS) | ||
53. | Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts, der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer Richtlinien und Normen | ||
54. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter | ||
55. | Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke | ||
56. | Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | |
57. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | |
58. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) | ||
59. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
60. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) | ||
61. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
62. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | ||
63. | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | ||
Betriebsform, Alltagsgespräch, Abwasserleitung, Oberbau, Verbaumaßnahme, Mörtelbettung, Ausmaßbestätigung
17.05.2017
20009871
NOR40193228