Absatz einsFür die Teilnahme an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben in FinanzOnline gilt:
- Ziffer einsFolgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Ziffer 2, Teilnehmer an der Datenübermittlung:
- Litera aeine Organisation, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (Paragraph 4 a, Absatz 8, EStG 1988)
- Litera bdie Österreichische Akademie der Wissenschaften
- Litera cdas Österreichische Archäologische Institut
- Litera ddas Institut für Österreichische Geschichtsforschung
- Litera edie Österreichische Nationalbibliothek
- Litera fdas Österreichisches Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,
- Litera gdas Bundesdenkmalamt
- Litera hder Bundesdenkmalfonds gemäß Paragraph 33, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,
- Litera idie Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
- Litera jdie Diplomatische Akademie
- Litera kein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.
- Ziffer 2Andere als die in Ziffer eins, genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Wien 1/23 unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Wien 1/23 hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Wien 1/23 innerhalb eines Monats anzuzeigen.