Absatz eins,Die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964,, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1978,, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971,, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969, Streckenmaut. Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.