Verbrechensopfergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,
BG
Paragraph 15 k,
01.07.2017
VOG
67 Versorgungsrecht
Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.
Kinderheim
03.10.2023
10008273
NOR40193096