Kurztitel

Versammlungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.05.2017

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
  2. Absatz 2,Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

Schlagworte

Untersagungssystem

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40193088