Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 1433,
01.07.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Diese Vorschrift (Paragraph 1432,) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentum
02.05.2017
10001622
NOR40193080