Absatz eins,Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn
- Ziffer einsdiese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
- Ziffer 2die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
- Ziffer 3nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und
- Ziffer 4eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.