Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Siebentes Hauptstück
Von der Kuratel

Voraussetzungen

Paragraph 277,

  1. Absatz eins,Kann eine Person ihre Angelegenheiten selbst nicht besorgen, weil sie
    1. Ziffer eins
      noch nicht gezeugt,
    2. Ziffer 2
      ungeboren,
    3. Ziffer 3
      abwesend oder
    4. Ziffer 4
      unbekannt ist,
    können diese Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden und sind hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet, so ist für sie ein Kurator zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision). Im zweiten Fall darf der gesetzliche Vertreter keine der genannten Personen vertreten und hat das Gericht für jede von ihnen einen Kurator zu bestellen.
  3. Absatz 3,Im berechtigten Interesse einer dritten Person ist ein Kurator zu bestellen, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit einer abwesenden oder unbekannten Person dieser gegenüber gehindert wäre.

Schlagworte

Kollisionskurator

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193032