Absatz eins,Eine volljährige Person kann in den in Paragraph 269, angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie
- Ziffer einsdiese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
- Ziffer 2dafür keinen Vertreter hat,
- Ziffer 3einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
- Ziffer 4der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.