Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 222
01.07.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der Paragraphen 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
Hausgerät, Eltern
02.05.2017
10001622
NOR40193016