Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 208,

  1. Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
  2. Absatz 2,Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  3. Absatz 3,Für andere Angelegenheiten ist der Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  4. Absatz 4,Durch die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt Paragraph 169, sinngemäß. Der Kinder- und Jugendhilfeträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Erklärung nach Absatz 3, zurücknimmt oder das Gericht den Kinder- und Jugendhilfeträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sechs, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,; Artikel römisch achtzehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,; Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, (Artikel römisch vier, Paragraph 8, wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vergleiche Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a, ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193002