Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 156,

  1. Absatz einsDen Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch IV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, (Art. römisch IV Paragraph 8, wird mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, vergleiche Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a, ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192984