Absatz einsDas Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 146,
01.07.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
02.05.2017
10001622
NOR40192979