Absatz einsEine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 141,
01.07.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Unterhaltspflicht, Einsichtsperson
03.10.2022
10001622
NOR40192977