Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
- Ziffer einsdie Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
- Ziffer 2der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
- Ziffer 3der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
- Ziffer 4das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
- Ziffer 5der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.