Kurztitel

Bodenbewegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Abkürzung

BodBwV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Nachweis von Bodenbewegungen

Paragraph 4,

Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß Paragraph 3, als nachgewiesen anzusehen, wenn

  1. Ziffer eins
    im geodätischen Bezugssystem MGI bei Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen
    1. Litera a
      von mehr als 15 cm oder,
    2. Litera b
      von mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994,, entstanden sind, oder
    3. Litera c
      von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1969, entstanden sind,
    im Vergleich zu früheren Vermessungen auftreten oder
  2. Ziffer 2
    im geodätischen Bezugssystem ETRS89 bei Festpunkten, Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen in der Lage von mehr als 10 cm aus dem Vergleich zweier Messungen auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009862

Dokumentnummer

NOR40192933